Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 279a
§ 279a – Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet
Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit.
Kurz erklärt
- Ehegatten, die im Beitrittsgebiet arbeiten, haben beitragspflichtige Einnahmen.
- Diese Einnahmen stammen aus ihrer beruflichen Tätigkeit.
- Die Regelung betrifft die Einkünfte, die während der Mitarbeit erzielt werden.
- Es geht um die finanzielle Verantwortung in Bezug auf Beiträge.
- Die Vorschrift gilt speziell für das Beitrittsgebiet.